Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1100
Rechte des Käufers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1101 Befreiung des Berechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle