(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 98
Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 99 Früchte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle