Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1779
Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle