Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 787
Anweisung auf Schuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 788 Valutaverhältnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle