(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1458
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle