(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1470
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle