Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 462
Ausschlussfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 463 Voraussetzungen der Ausübung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle