(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1102
Befreiung des Käufers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle