Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 55a
Elektronisches Vereinsregister
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle