(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2026
Keine Berufung auf Ersitzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle