Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 43
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 44 Zuständigkeit und Verfahren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle