Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2025
Haftung bei unerlaubter Handlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle