Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 904
Notstand
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 905 Begrenzung des Eigentums
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle