Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 50a
Bekanntmachungsblatt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 51 Sperrjahr
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle