Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
- 1.die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
- 2.die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
- 3.eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1498
Durchführung der Auseinandersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle