(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2300
Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle