(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 581
Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 582 Erhaltung des Inventars
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle