Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 95
Nur vorübergehender Zweck
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle