Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1096
Erstreckung auf Zubehör
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle