Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1988
Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle