Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2340
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2341 Anfechtungsberechtigte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle