(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1680
Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle