Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1298
Ersatzpflicht bei Rücktritt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle