Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 59
Anmeldung zur Eintragung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 60 Zurückweisung der Anmeldung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle