(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
- 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
- 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
- 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1772
Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle