Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1419
Gesamthandsgemeinschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1420 Verwendung zum Unterhalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle