Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1090
Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1091 Umfang
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle