Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1312
Trauung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle