(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1036
Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1037 Umgestaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle