Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 690
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 691 Hinterlegung bei Dritten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle