Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
- 1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37,
- 2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und
- 3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 707a
Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 707b Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle