(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1799
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1800 Erteilung der Genehmigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle