(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 299
Vorübergehende Annahmeverhinderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle