Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 675x
Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle