Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2372
Dem Käufer zustehende Vorteile
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle