(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1493
Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle