Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 68
Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle