von Göler (Hrsg.) / Juliane Reichelt / Vorbemerkung

Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.

Das Mietvertragsrecht im BGB unterteilt sich in drei Untertitel: Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse), Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum) und Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte).

Die §§ 535 bis 548a BGB (Untertitel 1) finden grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse Anwendung. Wie sich aus § 548a BGB ergibt, gilt dies auch für die Miete

Autor & Kanzlei
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Frau Rechtsanwältin Dr. Juliane Reichelt
J.Reichelt@heuking.de +49 711 220457927

Die Kommentierung 'Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts' sowie zu § 535 BGB wurde von unserer Autorin Dr. Juliane Reichelt verfasst, in freundlicher Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Levin Maurer.

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Fußnoten