Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 87c
Vermögensanfall und Liquidation
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 88 Kirchliche Stiftungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle