Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1059e
Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle