(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1987
Vergütung des Nachlassverwalters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle