Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 236
Buchforderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 237 Bewegliche Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle