Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2376
Haftung des Verkäufers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle