Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 971
Finderlohn
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle