Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1511
Ausschließung eines Abkömmlings
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1512 Herabsetzung des Anteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle