Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1460
Haftung des Gesamtguts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle