Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2379
Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle