Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 45
Anfall des Vereinsvermögens
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 46 Anfall an den Fiskus
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle