(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2163
Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle