(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 56
Mindestmitgliederzahl des Vereins
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle